Fördermöglichkeiten

Nach Thüringer Kommunalordnung § 45 Absatz 6 entscheidet der Ortsteilrat über die Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

Der Ortsteilrat Jena Nord kann öffentliche zugängliche Veranstaltungen fördern, die ein gemeinsames Miteinander der Bürger in Jena Nord ermöglichen wie: Feste (z.B. Sommerfest), Straßenfeste oder das Adventssingen und die Veröffentlichung der Ortsteilzeitung Nordlicht. Die finale Entscheidung über die Förderfähigkeit eines Antrages obliegt der Stadtverwaltung.

Förderbeträge bis 350 € können durch einen formlosen schriftlichen Antrag postalisch oder per E-Mail beim Ortsteilrat eingereicht werden und können insofern der Antrag vom Ortsteilrat bestätigt wird, im Nachgang durch Einreichung der Belege abgerechnet werden.

Gefördert werden:

  • Aufwendungen für selbst organisierte Veranstaltungen des Ortsteils
    Beispiele Veranstaltungsaufwand: Miete für Veranstaltungsräumlichkeiten, Gema-, Stand- und Sondernutzungsgebühren, Toilettenservice, Musiker,… (unzulässig: Veranstaltungen die bis auf den Veranstaltungsort keinen Bezug zum Ortsteil haben)
  • Speisen und Getränke
    Die Förderung von Getränken u. Speisen bei öffentlich zugängliche Veranstaltungen im Ortsteil ist nur dann erlaubt, wenn kein Entgelt dafür erhoben wird (z.B. Glühwein und Kinderpunsch beim Adventssingen) und muss schriftlich durch den Ortsteilbürgermeister bestätigt werden. Wenn der finanzielle Umfang der Speisen u. Getränke dies nicht erlaubt, ist ein Dritter mit der Umsetzung zu beauftragen. Dafür kann eine Vereinbarung geschlossen werden, die eine finanzielle Beteiligung beinhaltet. Der Beauftragte hat dafür eine Rechnung zustellen. Für die ordnungsgemäße Einhaltung der vereinbarten Leistung ist der Ortsteilbürgermeister zuständig und seine Präsenz bei der Veranstaltung erforderlich.
  • Präsentkörbe, Blumen, Wein/Spirituosen
    oder Gutscheine bis max. 50€
    für besondere Anlässe/Ehrungen für Vereine, Bürger des Ortsteils (unzulässig: Gutscheine für Firmen/Firmenjubiläen)
  • Unterstützung einer Veranstaltung, die durch einen Dritten organisiert wird, wenn: diese einen inhaltlichen Bezug zum Ortsteil hat und direkt abrechenbare Aufwendungen für die Veranstaltung übernommen werden
    (diese sind unter Vorlage der Originalbelege nachzuweisen) z.B. Ortsteilfeste wie Kinder-/Brunnen-/Straßen-/Erntedankfeste u.ä., Maibaumsetzen, Ortsteiljubiläen, Konzerte eines ortsansässigen Musikers/Komponisten, Theateraufführung mit Thema aus der Ortsteilgeschichte, Vorträge zu ortsteilbezogenen Inhalten, Einwohnerversammlungen, Veranstaltung eines ortsansässigen Heimatvereins
  • Übernahme von direkt abrechenbaren Aufwendungen, die z.B. eine Kita/Schule für die Mitwirkung an der Organisation einer Ortsteilveranstaltung aufbringt
    z.B. Übernahme der Kosten für Bastelmaterialien, wenn Kinder der Kita/Schule für ein Ortsteilfest (s.o.) basteln.
  • Unterstützung der ortsansässigen freiwilligen Feuerwehr / Jugendfeuerwehr
    (durch Übernahme direkt abrechenbarer Aufwendungengem. Originalbeleg) z.B. für Wettkämpfe, Literatur, Materialien
  • Vermögensgegenstände für Ortsteilfeste
    (mit einem Anschaffungswert über 150,00 € (netto) nur über einen Zuschuss in Höhe von bis zu 50% zulässig)
  • Druck von Ortsteilchroniken, Ortsteilzeitungen o.ä. Publikationen mit ortsteilbezogenem Inhalt